Rechtliches
(1) Soweit § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten keine Anwendung findet, sind die folgenden Ruhezeiten zur Vermeidung von Belästigungen nicht nur unerheblicher Art und von Beeinträchtigungen der Gesundheit und der Erholung zu beachten:
1. Sonn- und Feiertage ganztags sowie
2. an anderen Tagen die Zeit
a) von 13:00 bis 15:00 Uhr (Mittagsruhe).
b) von 19:00 bis 22:00 Uhr.(Abendruhe).
c) von 22:00 bis 07:00 Uhr (Nachtruhe).
(2) Während der Ruhezeiten sind alle Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter
Personen wesentlich stören. Zu den Störungen zählen insbesondere
1. der Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten, insbesondere von Sägen, Bohr und Schleifmaschinen sowie Pumpen,
2. der Betrieb Motorbetriebener Garten- und Sportplatzpflegege räte, insbesondere Rasenmäher,
3. das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln und Matratzen, auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstem.
4. der Betrieb, das Abspielen oder Spielen von Beschallungsanlagcn, Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten.
(3) Das Verbot des Absatzes 2 gilt nicht
1. für Tätigkeiten, die der Verhütung oder Beseitigung einer Gefahr für höherwertige Rechtsgüter dienen und
2. für Arbeiten landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe, wenn diese Arbeiten üblich sind.
(4) Innerhalb geschlossener Ortschaften hat in den Fällen, in denen das Straßenverkehrsrecht und die Rechtsvorschriften über Garagen und Einstellplätze keine Anwendung finden, bei der Benutzung und dem Betrieb von Fahrzeugen jedes nach den Umständen vermeidbare Geräusch zu unterbleiben. Insbesondere ist die Abgabe von Schallzeichen sowie das Ausproben und geräuschvolle Laufenlassen von Motoren verboten.
(5) Der Gebrauch von Werkssirenen und anderen akustischen Signalgeräten, deren Schall außerhalb des Werksgeländes unbeteiligte Personen stört, ist verboten. Das Verbot gilt nicht für die Abgabe von Warn- und Alarmzeichen einschließlich Probebetrieb.
Hinweis:
Zuwiderhandlungen sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € geahndet werden!
2.1. In Kleingärten ist nach dem Bundeskleingartengesetz, § 3 (2), die Errichtung nur eines Baukörpers (Laube) gestattet. Der Bau einer Gartenlaube ist in einfacher Ausführung mit maximal 24 Quadratmeter Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz, möglich. Die Firsthöhe von 3,50m und die Traufhöhe von 2,60m darf nicht überschritten werden.
Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
Bei der der Hundehaltung im Garten greift die Verkehrssicherungspflicht.
Was ist die Verkehrssicherungspflicht:
Ist die Aufgabe des Hundebesitzers auftretende Gefahrenquellen von vornherein auszuschließen. Bei Nichtbeachtung dieser Pflicht kann es zu Schadensersatzansprüchen kommen.
Das heißt:
Hunde (unabhängig von der Rasse) sind in der gesamten Gartenanlage anzuleinen, sowie so zu halten, dass die Hunde die Gartenparzelle des Besitzers nicht unbeaufsichtigt verlassen können. In Aschersleben gilt die Anleinpflicht.
Hunde dürfen nicht dauerhaft im Garten gehalten werden, auch nicht in einem Zwinger.
Was ist zu tun bei Fehlverhalten:
Der Vorstand ist verpflichtet bei Fehlverhalten den Amtstierarzt oder das Ordnungsamt zu informieren, sonst verletzt er die Verkehrssicherungspflicht und wird gegebenenfalls zur Verantwortung gezogen.
Bei Betreiben eines Pools oder eines Gartenteichs greift ebenso die Verkehrssicherungspflicht.
Was ist die Verkehrssicherungspflicht: Ist die Pflicht des Pools- oder Teichbesitzers die Gefahrenquelle so zu sichern, dass keine Person darin zu Schaden kommen kann.
Bei Nichtbeachtung kann es auch hier zu Schadensansprüchen kommen.
Es wird vom Verkehrssicherungspflichtigen nicht erwartet, dass er die Gefahrenquelle gegen alle denkbaren Schadensfälle absichert, aber er muss alle Vorkehrungen gegen voraussehbare Gefahren treffen.